Runtemund-Wägetechnik NachfolgeRWN

Telefon Hagen +49 2331 9269943 Telefon Herdecke +49 2330 628383 Telefon Lüdenscheid +49 2351 71991

Menü
Antippen zum Öffnen
← Zurück zur Startseite

Waagenlexikon

Willkommen im Waagenlexikon: Hier finden Sie verständliche Erklärungen zu den gängigsten Begriffen rund um die Wägetechnik – von Grundbegriffen wie Ablesbarkeit und Tara über Eichrecht und Fertigpackungen bis hin zu Kalibrierung, Schnittstellen und typischen Wägefunktionen. Wählen Sie links eine Kategorie oder nutzen Sie die Suche, um schnell zum passenden Begriff zu gelangen.

Grundbegriffe

Die wichtigsten Grundbegriffe der Wägetechnik – von Ablesbarkeit bis Tara.

Waage

Ein Messgerät, das die Masse eines Körpers über die auf ihn wirkende Schwerkraft bestimmt.

Wägebrücke

Der lastaufnehmende Teil einer Waage – die Plattform oder Brücke, auf die das Wägegut aufgebracht wird.

Wägezelle

Der Kraftaufnehmer im Inneren der Waage, der die Gewichtskraft in ein elektrisches Signal umwandelt – das eigentliche Herzstück jeder Waage.

Auswertegerät / Wägeterminal / Anzeigegerät

Das Gerät, das das Signal der Wägezelle auswertet, das Gewicht anzeigt und die Daten weitergibt oder Prozesse steuert. Die drei Begriffe werden synonym verwendet.

Höchstlast (Max)

Die größte Last, die eine Waage bestimmungsgemäß wiegen darf.

Mindestlast (Min)

Die kleinste Last, ab der ein Wägeergebnis verwendet werden darf; darunter kann der relative Fehler zu groß werden.

Ablesbarkeit (d)

Der kleinste Anzeigeschritt (Ziffernschritt), den die Waage darstellt – z. B. 0,1 g oder 1 kg.

Eichwert (e)

Der für die eichrechtliche Bewertung maßgebliche Teilungswert. Zusammen mit der Höchstlast bestimmt er die Genauigkeitsklasse (siehe Genauigkeitsklassen).

Tara

Das Gewicht von Verpackung oder Behälter. Über die Tarafunktion wird es ausgeblendet, sodass nur das Nettogewicht angezeigt wird.

Brutto / Netto

Brutto ist das Gesamtgewicht inklusive Verpackung, Netto das Gewicht des Wägeguts ohne Verpackung: Netto = Brutto − Tara.

Kompaktwaage / Komplettwaage

Bei einer Kompaktwaage sind Anzeige und Wägeplatte in einem Gerät vereint (meist eine Tischwaage). Eine Komplettwaage ist eine einsatzfertige Waage, die auch aus separater Wägebrücke und Auswertegerät bestehen kann. Jede Kompaktwaage ist zugleich eine Komplettwaage – umgekehrt gilt das nicht.

Genauigkeit & Klassen

Genauigkeitsklassen, Fehlergrenzen und Kennwerte, die die Qualität einer Waage beschreiben.

Genauigkeitsklassen

Nichtselbsttätige Waagen werden in vier Genauigkeitsklassen eingeteilt. Die Klasse ergibt sich aus dem Eichwert (e) und der Eichwertzahl n = Max/e. (Richtlinie 2014/31/EU, Tabelle 1)

KlasseBezeichnungtypischer Einsatz
IFeinwaagenAnalysen- und Semi-Mikrowaagen
IIPräzisionswaagenLabor, Feinwägung
IIIHandelswaagenHandel und Industrie
IIIIGrobwaagengrobe Verwiegung

Eichwertzahl (n)

Das Verhältnis n = Höchstlast / Eichwert (Max/e). Je höher n, desto feiner ist die Waage eingeteilt – eine Klasse-I-Waage erreicht mindestens 50 000 Eichwerte.

Eichfehlergrenze / Verkehrsfehlergrenze

Die Eichfehlergrenze ist die bei der Eichung zulässige Abweichung vom richtigen Wert. Die Verkehrsfehlergrenze gilt im laufenden Betrieb und beträgt in der Regel das Doppelte der Eichfehlergrenze.

Wiederholbarkeit

Die Streuung der Anzeige bei mehrfacher Wägung derselben Last unter gleichen Bedingungen – ein Maß für die Zuverlässigkeit der Waage.

Linearität

Die Abweichung der Waagenkennlinie von der idealen Geraden über den gesamten Wägebereich.

OIML

Die Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen. Ihre Empfehlungen – etwa R 76 für nichtselbsttätige Waagen und R 111 für Gewichte – bilden die fachliche Grundlage vieler Vorschriften.

Genauigkeitsklassen der Prüfgewichte

Prüfgewichte werden nach OIML R 111 klassifiziert – von E1 (höchste Genauigkeit) über E2, F1, F2 bis M1, M2, M3. Mehr dazu unter Prüfgewichte.

Eichrecht

Wann eine Waage geeicht sein muss – Eichung, Konformitätsbewertung und die gesetzlichen Grundlagen.

Eichung

Nach dem Mess- und Eichgesetz jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden ist, das Gerät für eine weitere Eichfrist zu verwenden. Kurz: die wiederkehrende amtliche Bestätigung, dass eine Waage im gesetzlich geregelten Bereich weiter eingesetzt werden darf. (MessEG § 3 Nr. 5)

Eichpflicht

Die Pflicht, ein Messgerät im gesetzlich geregelten Bereich nur konformitätsbewertet und innerhalb gültiger Eichfrist zu verwenden. Sie greift, wenn Messwerte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse genutzt werden – etwa im Handel, bei Abrechnungen oder in der Fertigpackungskontrolle.

Geschäftlicher und amtlicher Verkehr

Das „Verwenden" eines Messgeräts bezeichnet das Betreiben oder Bereithalten zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse. Nur in diesem Bereich gelten Eichpflicht und Mess- und Eichrecht; rein innerbetriebliche Kontrollwägungen ohne Rechtswirkung fallen nicht darunter. (MessEG § 3 Nr. 22)

Direktverkauf

Die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien – typisch die preisrechnende Ladenwaage an der Theke. Solche Waagen sind eichpflichtig. (MessEG § 3 Nr. 24 d)

Konformitätsbewertung

Das Verfahren zur Bewertung, ob ein Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Neue Waagen werden vor dem Inverkehrbringen konformitätsbewertet (nach MID bzw. NAWI-Richtlinie); der Hersteller bestätigt dies mit der Konformitätserklärung und den Kennzeichen. Die Konformitätsbewertung tritt an die Stelle der früheren Ersteichung. (MessEG § 3 Nr. 8)

Konformitätserklärung & Kennzeichnung

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass ein Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine konforme Waage trägt die CE-Kennzeichnung, das ergänzende Metrologie-Kennzeichen (schwarzes „M" auf hellem Grund) und die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle. (MessEG § 3 Nr. 10)

Nacheichung

Die wiederkehrende Eichung nach Ablauf der Eichfrist durch die zuständige Eichbehörde. Ohne rechtzeitige Nacheichung darf eine Waage im eichpflichtigen Bereich nicht weiter verwendet werden. Rechtlich ist dies die „Eichung" im Sinne des Gesetzes.

Eichfrist

Der Zeitraum, für den eine Eichung gilt. Die Grundfrist beträgt zwei Jahre; für einzelne Gerätearten gelten abweichende Fristen. Fristen ab einem Jahr enden erst mit dem Ende des Kalenderjahres (Stichtag 31.12.). (MessEV § 34 & Anlage 7)

WaagenartEichfrist
Standard-Digitalwaagen (selbsteinspielend, nichtselbsttätig)2 Jahre
nichtselbsttätige Waagen ≥ 3.000 kg (außer Baustoffwaagen)3 Jahre
nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen4 Jahre
nichtselbsteinspielende Handelswaagen < 350 kg4 Jahre
Personen- und Säuglingswaagen4 Jahre*
Gewichtstücke / Prüfgewichte4 Jahre
selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen1 Jahr
selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk1 Jahr
selbsttätige Gleiswaagen ≥ 3.000 kg3 Jahre

* Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern sind nicht befristet.

MessEG (Mess- und Eichgesetz)

Das seit 2015 geltende deutsche Gesetz über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messgeräten im gesetzlich geregelten Bereich. Es löste das frühere Eichgesetz ab und wird durch die MessEV konkretisiert.

MessEV (Mess- und Eichverordnung)

Die Verordnung zum MessEG mit den Detailregeln – unter anderem den Eichfristen (§ 34 und Anlage 7), den Anforderungen an die Verwendung und den einzelnen Gerätearten.

MID- und NAWI-Richtlinie

Die EU-Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) vereinheitlicht die Anforderungen an viele Messgeräte europaweit; selbsttätige Waagen fallen unter ihren Anhang MI-006. Für nichtselbsttätige Waagen gilt die separate Richtlinie 2014/31/EU (NAWI). Beide bilden die Grundlage der Konformitätsbewertung.

Eichbehörde & PTB

Die Eichbehörden (Eichämter) der Bundesländer führen Nacheichungen durch und überwachen die Verwendung eichpflichtiger Geräte. Auf Bundesebene wirkt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Fertigpackungen

Regeln rund um Fertigpackungen, Füllmengen und deren Kontrolle.

Fertigpackung

Eine Verpackung, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen wird und deren Füllmenge ohne Öffnen oder Verändern der Packung nicht mehr geändert werden kann (z. B. abgepacktes Mehl, Getränkeflaschen, Waschmittel). Die Anforderungen regelt die Fertigpackungsverordnung (FPackV) zusammen mit dem Mess- und Eichgesetz.

Nennfüllmenge (QN)

Die auf der Fertigpackung angegebene Füllmenge nach Gewicht oder Volumen. Unbestimmte Angaben, Nennfüllmengenbereiche oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. (FPackV § 3)

Mittelwertregel

Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet. Einzelne Packungen dürfen also etwas mehr oder weniger enthalten – im Durchschnitt muss die Nennmenge erreicht sein. (FPackV § 9 Abs. 1)

Zulässige Minusabweichung

Die Menge, um die eine einzelne Packung die Nennfüllmenge höchstens unterschreiten darf. Sie ist nach Nennfüllmenge gestaffelt; höchstens 2 % der Packungen eines Loses dürfen sie überschreiten. (FPackV § 2 Nr. 6, § 9 Abs. 3)

Nennfüllmenge QN (g oder ml)Zulässige Minusabweichung
5 – 509 %
50 – 1004,5 g/ml
100 – 2004,5 %
200 – 3009 g/ml
300 – 5003 %
500 – 1 00015 g/ml
1 000 – 10 0001,5 %

Losgröße

Die Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Prüfungen der Füllmenge beziehen sich jeweils auf ein solches Los. (FPackV § 2 Nr. 5)

Fertigpackungskontrolle

Der Abfüller muss durch Eigenkontrolle sicherstellen und dokumentieren, dass Mittelwert- und Minusabweichungsregeln eingehalten sind; die Eichbehörden überwachen dies stichprobenartig. Die dafür eingesetzten Waagen unterliegen dem Eichrecht – selbsttätige Kontrollwaagen z. B. mit einer Eichfrist von einem Jahr.

℮-Zeichen

Das Zeichen „℮“ neben der Füllmengenangabe darf der Abfüller freiwillig auf eine Fertigpackung setzen, wenn sie die EU-einheitlichen Anforderungen an Mittelwert und Streuung der Füllmengen erfüllt. Es erleichtert den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt. (FPackV § 11)

Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Die Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (sie ersetzt die Fertigpackungsverordnung von 1981). Sie regelt zusammen mit dem Mess- und Eichgesetz die Nennfüllmengen, zulässigen Minusabweichungen und die Kennzeichnung von Fertigpackungen.

Kalibrierung

Kalibrierung, Justierung und der Unterschied zur Eichung.

Kalibrierung

Das Feststellen und Dokumentieren der Abweichung zwischen Anzeige und richtigem Wert – ohne Eingriff in die Waage. Das Ergebnis wird im Kalibrierschein festgehalten.

Justierung

Das Einstellen bzw. Korrigieren der Waage, sodass sie richtig anzeigt. Anders als die Kalibrierung verändert die Justierung das Gerät.

Unterschied Eichung ↔ Kalibrierung

Die Eichung ist eine hoheitliche, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung. Die Kalibrierung ist ein messtechnischer Vergleich, den man freiwillig durchführt – etwa für das Qualitätsmanagement (ISO 9001).

DAkkS-Kalibrierung

Eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte Kalibrierung mit international anerkannter Rückführbarkeit.

Rückführbarkeit

Die lückenlose Kette von Vergleichsmessungen bis zum nationalen Normal (PTB), die die Richtigkeit eines Messwerts belegt.

Kalibrierschein

Das Dokument mit den Ergebnissen einer Kalibrierung – als Werks-Kalibrierschein oder als akkreditierter DAkkS-Kalibrierschein.

Technik & Schnittstellen

Schnittstellen, Schutzarten und Technik rund um Waage und Auswertegerät.

Schnittstellen

Verbindungen zur Datenübertragung: RS232, USB, Ethernet und WLAN sowie Feldbussysteme wie Profibus, Profinet, Ethernet/IP und Modbus®.

Analogausgang (4–20 mA)

Gibt das Gewicht als stromproportionales Signal an Steuerungen (SPS) aus.

Relaisausgang

Schaltausgänge, z. B. für Grenzwerte, Ampelanzeigen oder die Steuerung von Dosier- und Abfüllprozessen.

Alibispeicher

Ein revisionssicherer Datenspeicher, der Wägeergebnisse eichrechtlich konform aufbewahrt und nachträglich nachweisbar macht.

IP-Schutzart

Kennzeichnet den Schutz eines Geräts gegen Staub und Wasser (z. B. IP65, IP68, IP69K) – wichtig für Nass- und Hygienebereiche.

ATEX / Ex-Zonen

Der Explosionsschutz nach ATEX. Die Zonen 0/1/2 (Gas) und 20/21/22 (Staub) beschreiben, wie häufig eine explosionsfähige Atmosphäre auftritt. Mehr dazu unter Wiegen im Ex-Bereich.

Funkfernbedienung

Die drahtlose Bedienung einer Waage aus der Distanz, z. B. bei Kranwaagen.

Funktionen & Anwendungen

Typische Wägefunktionen wie Zählen, Dosieren und Kontrollwägen.

Tarieren

Das Ausblenden eines Behälter- oder Verpackungsgewichts, sodass nur die Nettomenge angezeigt wird.

Summieren / Totalisieren

Das Aufaddieren einzelner Wägungen zu einer Gesamtmenge.

Zählen / Stückzählung

Die Ermittlung der Stückzahl über das Stückgewicht. Mehr dazu unter Zählwaagen.

Referenzmenge & Stückgewicht

Beim Zählen bestimmt eine Referenzmenge das mittlere Stückgewicht. Je größer und repräsentativer die Referenzmenge, desto genauer die Zählung.

Dosieren / Abfüllen

Das kontrollierte Befüllen auf ein Zielgewicht, häufig mit Grob- und Feinstrom-Steuerung.

Kontrollwägen

Das Prüfen, ob ein Gewicht innerhalb vorgegebener Toleranzen liegt (Gut/Schlecht-Bewertung).

Prozentwägen

Die Anzeige des Gewichts als Prozentwert eines hinterlegten Referenzgewichts.

Dynamisches Wiegen

Das Wiegen bewegter oder unruhiger Lasten – etwa von Tieren oder auf einem laufenden Förderband.

Kein Begriff gefunden.